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[chox] TELEPOLIS: Erneute Schlappe fuer die amerikanische ...



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Erneute Schlappe für die amerikanische Unterhaltungsindustrie

Florian Rötzer   20.08.2004 

Das kalifornisches Berufungsgericht bestätigt das Urteil des 
Bezirksgerichts, dass dezentralisierte Tauschbörsen für 
Urheberrechtsverletzungen ihrer Benutzer nicht haftbar gemacht werden 
können 

Die amerikanische Unterhaltungsindustrie, vertreten durch die 
Interessenverbände MPAA, NMPA und RIAA, hat vor dem kalifornischen 
Berufungsgericht erneut eine Schlappe einstecken müssen. Nachdem die 
Kläger im April 2003 in Kalifornien den Prozess gegen die Betreiber der 
Tauschbörsen Grokster und StreamCast (Morpheus) verloren hatten, da 
diese nicht für Tausch verbotener bzw. Copyright-geschützter Dateien 
seitens der Nutzer haftbar gemacht werden können (  Sieg für Grokster 
und Morpheus [1]),  zogen [2] sie vor das  Berufungsgericht [3]. Das 
aber hat das Urteil einstimmig bestätigt. 

Die Kläger hatten angeführt, dass bis zu 90 Prozent der getauschten 
Dateien illegal seien. Die Tauschbörsen erleichtern und fördern den 
Tausch Copyright-geschützer Dateien und Raubkopien, wodurch für die 
Unterhaltungsindustrie und die Autoren große Verluste entstünden. Die 
Betreiber der Tauschbörsen müssten zumindest Filter einbauen, um den 
Austausch verbotener Dateien zu unterbinden. Angeführt wurde von den 
Klägern auch das Sony-Betamax-Urteil aus dem Jahr 1984. Damals urteilte 
das Gericht in einer grundlegenden Entscheidung, dass Sony seine 
Videorecorder weiter produzieren dürfe, weil das Unternehmen mit der 
Herstellung keine Beihilfe zu Copyright-Verletzungen leiste. Bei 
Grokster und StreamCast sei das anders, weil sie im Unterschied zu Sony 
den Gebrauch der Tauschbörsen durch die Nutzer kontrollieren könnten. 

Das Berufungsgericht führte jedoch in seiner  Urteilsbegründung [4] an, 
dass die Betreiber der beiden Tauschbörsen im Unterschied zu Napster 
nicht haftbar gemacht werden, weil diese keine zentralen Server hätten. 
Für den Fall, so die Urteilsbegründung, spiele "das Software-Design 
eine große Rolle", zur Beurteilung müsse man eine zumindest 
"rudimentäre Kenntnis der Technik" voraussetzen. 

Die Unternehmen würden den Benutzern einfach nur Software zur Verfügung 
stellen, mit denen diese Dateien über das Internet austauschen können, 
unabhängig davon, ob diese Copyright-geschützt sind oder nicht. Die 
Software hat, so das Gericht, "zahlreiche andere Anwendungen, reduziert 
erheblich die Distributionskosten von urheberrechtsfreier und kostenlos 
angebotener Kunst und Rede sowie die zentralisierte Kontrolle der 
Distribution". 

Dem gegen die Tauschbörsenbetreiber gewendeten Argument aus dem 
Sony-Betamax-Urteil wollte das Gericht auch nicht folgen. Die Beklagten 
leisten keine direkte Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung, haben keine 
entsprechenden Hinweise auf ihren Computer gespeichert und können auch 
keine Nutzer aus dem P2P-Netz ausschließen. Sollte beispielsweise 
StreamCast die kostenlos angebotene Software zurückziehen, so würde 
dies niemanden daran hindern, weiterhin das Gnutella-Netzwerk zu 
benutzen. 

Das Gericht macht deutlich, dass das Urteil nur vorläufig sein könne 
und sich nur auf die gegenwärtig benutzte Technik beziehe. Die 
technische Entwicklung aber schreite schnell voran. Und schon aus 
diesem Grund sei es nicht klug, vorschnell Urteile angesichts neuer 
Techniken zu erlassen, die das Urheberrecht mit unabsehbaren 
Konsequenzen verändern könnten. Jede neue Technik verändere alte Märkte 
und die Kanäle, über die urheberrechtlich geschützte Werke vertrieben 
werden: 

 Die Geschichte hat gezeigt, dass die Zeit und die Marktkräfte oft ein 
Gleichgewicht zum Ausgleich von Interessen herstellen, unabhängig 
davon, ob die neue Technik ein automatisches Klavier, ein Kopiergerät, 
ein Tonbandgerät, ein Videorecorder, ein PC, eine Karaoke-Maschine oder 
ein MP3-Player ist. Daher ist es für Gerichte klug, Vorsicht walten zu 
lassen, bevor Haftungstheorien verändert werden.   

Ob die Unterhaltungsindustrie Widerspruch einlegen wird, ist noch nicht 
bekannt. Das Vorgehen gegen Tauschbörsennutzer dürfte damit jedoch 
schwieriger werden. Bislang wurden über 3.000 Nutzer angezeigt, mit 
einigen Hundert wurde ein Vergleich gefunden. Vermutlich dürfte mit dem 
Urteil auch die Klage der Unterhaltungsindustrie gegen Sharman Networks 
(Kazaa) geringere Aussichten auf Erfolg haben. 

Links 

[1] http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/musik/14685/1.html
[2] http://www.heise.de/newsticker/meldung/4425
[3] http://www.ca9.uscourts.gov/
[4] 
http://www.ca9.uscourts.gov/ca9/newopinions.nsf/E9CE41F2E90CC8D788256EF4
00822372/$file/0355894.pdf?openelement

Telepolis Artikel-URL: 
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