Die hier archivierte Mail kann, muss sich aber nicht auf den Themenkomplex von Oekonux beziehen.
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Noch mehr zum Thema Lizenzen/Urheberrecht/Public Domain. Auf der CC-Liste laeuft da gerade eine sehr interessante Diskussion. Viele Grüsse Stefan
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- From: Timo Rosenkranz <rosenkranz ratz-fatz.net>
- Date: Sat, 18 Feb 2006 19:12:35 +0100
Hallo, jetzt muss ich mich doch noch einmal einmischen. --- Original-Nachricht --- Absender: Thilo Pfennig Datum: 18.02.2006 18:28Per Gesetz erhält ein Urheber das Recht, über die Nutzungsrechte an seinem Werk zu verfügen. Das heißt, er kann allein bestimmen, ob und in welcher Form sein Werk vervielfältigt, veröffentlicht oder verbreitet wird und ggf. die vertraglichen Bedingungen in Bezug auf Weiterverbreitung, Bearbeitung, Kombination mit anderen Werken, gewerbliche Nutzung, weitere Veröffentlichung und so weiter in weitem Umfange festlegen. Das heisst wenn ich ausdrücke das jeder mein Werk zu jedem Zweck nutzen darf, so habe ich vielleicht nicht auf mein eigentliches Urheberrecht verzichtet aber doch mit seiner Kraft meinen Willen ausgedrückt. Und wenn das jemand ernst nimmt so wäre meine Theorie das ich diese Willenserklärung genau so wenig widerrufen kann wie eine anderer Lizenz. insofern glaube ich das der Artikel zur Gemeinfreiheit in der Wikipedia zu theoretisch ist.Nach deutschem Recht (und, soweit ich weiß, auch allen anderen kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen) gibt es keinen Verzicht auf das Urheberrecht!! Das ist auch keine Auslegungssache, eine Public Domain-Lizenzierung geht ganz einfach nicht und wird deshalb im übrigen auch von CC nicht angeboten. Das kommt daher, dass wir das Urheberrecht ZUGLEICH als Vermögensrecht UND Teil des Persönlichkeitsrecht des Urhebers sehen (s. nur § 11 UrhG). Nun können die vermögenswerten Teile des Urheberrechts verwertet werden; etwa durch die Einräumung von Nutzungsrechten. Stets verbleibt dem Urheber aber z.B. das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft aus § 13 UrhG und die Möglichkeit gegen Entstellungen des Werkes vorzugehen aus § 14 UrhG. Diese Rechte sind unabtretbar und unverzichtbar. Auch wenn Namensnennung in der Praxis nicht immer stattfindet (besonders bei Fotos) ist sie eigentlich immer zwingend. Deshalb könnte CC z.B. eine an das deutsche Recht angepasste Public Domain-Lizenz nicht anbieten. Eine solche Anpassung ist schlicht nicht möglich. Und die CC-Lizenzen wollen ja gerade vor den Gerichten bestehen...Nehmen wird doch mal den Fall an, das ich ein Bild male und es als Public Domain deklariere. Dann gibt es Leute, die diese Art von Willenserklärung ernst nehmen und mein Bild kopieren. Glaubt jemand ernsthaft das das Gerichtet denen dann das Recht abspricht, wenn ich dann aus einer anderen Laune heraus meine Meinung ändere?Da die Public-Domain-Deklarierung von vornherein unwirksam wäre (weil nicht zulässig), würdest du einfach die dir von Anfang an zustehenden Rechte jetzt wahrnehmen.Wenn ich da mal kurz das Urhebergesetz als Laie zu rate ziehe: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/BJNR012730965BJNE007101377.html (Paragraph 31, Absatz 1): (1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. Das heisst ich habe das Recht allen Menschen das Recht einzuräumen mein Werk unbeschränkt zur Verfügung zu stellen, oder?Du hast das Recht, Nutzungsrechte einzuräumen (lies § 31 genau!), aber Nutzungsrechte sind, umgangssprachlich formuliert, "nur ein Teil des Urheberrechts".Offen bleibt für mich nur die Frage inwieweit da ein Vertrag zustande kommt?Ein weites Feld... Da schreiben Leute Dissertationen drüber. Viele Grüße, Timo _______________________________________________ Cc-de mailing list Cc-de lists.ibiblio.org http://lists.ibiblio.org/mailman/listinfo/cc-de
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