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[ox] copyright-klage von robert kurz und gen. gegen krisis



Landgericht Bochum
8. Zivilkammer
Westring 8
44787 Bochum

Unsere Akte *HRMPOOO2** *

Ablage

1397/04AB40 [PHONE NUMBER REMOVED]

Bochum, den *23.08.04 AB/wg*

* *

*Klage*
der
1. Petra Haarmann, ...
2. Roswitha Scholz,...
3. 'Robert Kurz, ...
4. Claus-Peter Ortlieb, ...
- Kläger ­

Prozessbevollmächtigte:
Dipl.-Ing. Josef Schneiders,
Dr. Jürgen Apel, Christel M. Jedamzik, Till Hendrik Pfeifer,
Hassan AI-Baghdadi, Dr. Hans-Dieter Weber, Marc Schnier,
Michael Jost, Huestr. 23, 44787 Bochum

gegen

Förderverein Krisis e. V., vertreten durch den Vorsitzenden Peter Millian
- Beklagte ­

wegen: Urheberrechtsverletzung

Gegenstandswert (vorläufig geschätzt): 25.000,00 €

Namens und in Vollmacht der Kläger erhebe ich Klage und werde beantragen,

I. die Beklagte zu verurteilen,
es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, vollstreckbar an dem jeweiligen Vereinsvorsitzenden, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren zu untersagen, nachfolgend wiedergegebene Aufsätze bzw. Übersetzungen von Aufsätzen im Internet zu veröffentlichen, insbesondere wie auf der Homepage, erreichbar unter www.giga.or.at.

[Es folgt die Liste der zu entfernenden Artikel und auch deep links auf solche]

II. den Klägern die Befugnis zuzusprechen, nach Rechtskraft des Urteils dieses in der Zeitschrift "Krisis" auf Kosten der Beklagten bekannt zu machen.

III. die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. das Urteil - gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung (Bank.. oder Sparkassenbürgschaft) - für vorläufig vollstreckbar zu erklären, hilfsweise den Klägern nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenbürgschaft) abzuwenden.
....................

[aus der Begründung:]

....................

Mit dem Austritt aus dem beklagten Verein und durch die Abmahnung
vom 23.04.2004 haben die Kläger dem beklagten Verein das Recht
entzogen, die im Antrag genannten Artikel im Internet öffentlich wieder­zugeben
Hierzu waren sie auch berechtigt, da sie dem beklagten Verein das Recht,
die Artikel zu veröffentlichen, nur hinsichtlich der Veröffentlichung in der
Zeitschrift "Krisis" eingeräumt haben. Hierzu existiert zwar kein schriftlicher Vertrag, die Parteien waren sich jedoch darüber einig, dass die Artikel in dieser Zeitschrift, deren Inhalte die Kläger mit getragen haben, veröffentlicht werden sollten. Einer Veröffentlichung im Internet, insbesondere auf der Seite www.giga.or.at
haben die Kläger niemals zugestimmt. Sie haben sie allerdings als
Vereinsmitglieder zunächst geduldet, niemals jedoch die ausdrückliche
Zustimmung erteilt.

........................


UND WAS ICH NOCH SAGEN WOLLTE:
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AEQUAM memento rebus in arduis servare MENTEM!
GELASSEN vergiss nicht in steilen Dingen zu bewahren dein DENKEN!
(Horaz)
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www.streifzuege.org - www.krisis.org


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Web-Site: http://www.oekonux.de/
Organisation: projekt oekonux.de



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