Die hier archivierte Mail kann, muss sich aber nicht auf den Themenkomplex von Oekonux beziehen.
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Am Sonntag 17 April 2005 17:50 schrieb Stefan Meretz:
Hi Thomas, On Sunday 17 April 2005 17:26, Thomas U. Grüttmüller wrote:Mein Linux-Büchlein, was bei AG-SPAK-Verlag erschienen ist, ist als BoD hergestellt worden (das ist deren Produktionsweise). Allerdings ist das ein (Fremd-)Verlag und kein Selbstverlag, d.h. sie entscheiden, ob das Buch in ihr Spektrum passt. Copyleft war kein Problem.Es gibt dabei aber auch eine böse Falle: Laut Verlagsrecht überträgt der Autor einem Verlag (wenn nichts anderes vereinbart ist) die ausschließlichen Rechte.IMHO nein. Die Übertragung geschieht nur, wenn der Autor die Verwertungsrechte explizit, also per Unterschrift abtritt. Default ist also: ausschließliche Rechte beim Autor resp. der Autorin.
Das hat mit "IMHO" nichts zu tun. Im Verlagsgesetz stehen einige ganz üble Sachen, das ist fakt: | §2 | (Vervielfältigungsrechte) | | (1) Der Verfasser hat sich während der Dauer des Vertragsverhältnisses jeder | Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes zu enthalten, die einem Dritten | während der Dauer des Urheberrechts untersagt ist. | §8 | (Verlagsrecht) | | In dem Umfang, in welchem der Verfasser nach den §§ 2 bis 7 verpflichtet | ist, sich der Vervielfältigung und Verbreitung zu enthalten und sie dem | Verleger zu gestatten, hat er, soweit nicht aus dem Vertrage sich ein | anderes ergibt, dem Verleger das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung | und Verbreitung (Verlagsrecht) zu verschaffen. Diese Sachen gelten also als Default, "soweit nicht aus dem Vertrage sich ein anderes ergibt". Dies hier ist auch krass: | § 39 | (Gemeinfreie Werke) | (2) Verschweigt der Verfasser arglistig, daß das Werk bereits anderweit in | Verlag gegeben oder veröffentlicht worden ist, so finden die Vorschriften | des bürgerlichen Rechtes, welche für die dem Verkäufer wegen eines Mangels | im Rechte obliegende Gewährleistungspflicht gelten, entsprechende Anwendung. Also: Wenn der Autor eines Buches Gedichte von Goethe zitiert und dem Verlag "arglistig verschweigt", daß Goethe schon mehr als 70 Jahre tot ist, so kann der Verlag vom Autor Schadensersatz verlangen aufgrund des "Mangels", daß auch andere Verlage diese Gedichte drucken dürfen. | (3) Der Verfasser hat sich der Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes | gemäß den Vorschriften des § 2 in gleicher Weise zu enthalten, wie wenn an | dem Werke ein Urheberrecht bestände. Diese Beschränkung fällt weg, wenn seit | der Veröffentlichung des Werkes durch den Verleger sechs Monate abgelaufen | sind. Also: Wenn ein Buchautor in seinem Werk Gedichte von Goethe zitiert, darf er sechs Monate lang diese Gedichte nicht mehr zitieren. - - - - -
Du meintest ja mal, daß diese Sachen bei AG SPAK nicht so sehr das Problem seien. Verallgemeinern läßt sich das aber sicher nicht...Wenn ein Verlag schlau ist, kapieren die, dass man per Freigabe erst die Nachfrage schafft, die einen Teil der Downloader dann dazu bringt, das stoffliche Produkt zu erwerben.
Durch die Freigabe können aber auch beliebige andere Verlage auf die Idee kommen, das stoffliche Produkt herzustellen. Der einzige kleine Nachteil, den sie dabei hätten, wäre im Falle der GFDL, daß sie den maschinenlesbaren Sourcecode (als Diskette oder CD oder gedrucktes Pixelmuster zum Rausreißen und Einscannen) beilegen müßten. Tschüß, Thomas }:o{# _______________________ Web-Site: http://www.oekonux.de/ Organization: http://www.oekonux.de/projekt/ Contact: projekt oekonux.de
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