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Re: [ox] Freie Hardware und Abgang des Kapitalismus



Hallo, Petra!

On Die, 19 Dez 2000, RAUNHAAR aol.com wrote:
In einer eMail vom 19.12.2000 04:48:58 (MEZ) Mitteleuropäische Zeit
schreibt sloyment gmx.net:

Dieser Schritt-für-Schritt-Plan bringt folgende Besonderheiten
mit sich:

 o Es wird kein derzeit geltendes Recht verletzt. Daher kann
   gefahrlos sofort begonnen werden. 

Dies ist im Gegensatz zu Enteignungen und ähnlichen Maßnahmen zu 
verstehen, für die geltendes Recht erst geändert werden müßte, damit 
sie problemlos durchgeführt werden können. Darunter fallen auch das 
Raubkopieren, das derzeit sehr in Mode ist.

Njein. Zunächst muß man dabei beachten, daß eine "wertlose" Sache
oder ein "wertloses" Recht schon begrifflich außerhalb des
(bürgerlichen) Rechts stehen.

Freie Software ist nicht grundsätzlich wertlos. Wenn sie z.B. unter 
der GPL steht, gibt immernoch viele Leute, die sie nicht einsetzen 
können, es aber gern täten und dafür viel Geld zu zahlen bereit sind.
Für diese Leute können die ursprünglichen Programmierer gegen 
Bezahlung auch anderslautende Lizenzen verwenden.

Beispiel: Jemand programmiert gegen Bezahlung Freie Software und 
greift dabei auf eine GPLisierte Bibliothek zurück. Ein Kunde 
verlangt nun die Verwendung eines bereits bestehenden proprietären 
Algorithmus. Der Programmierer könnte nun auf eine proprietäre 
Bibliothek zurückgreifen und das ganze Programm proprietär werden 
lassen. Das wäre aber schädlicher für die Freie Softwaregemeinde, als 
wenn etwa der verlangte Algorithmus als Plugin eingebaut würde, wie 
es die LGPL gestatten würde. In solch einem Fall wäre es sicher 
leicht möglich, von den ursprünglichen Programmierern gegen Bezahlung 
eine Sonderlizenz zu erhalten.

Angemerkt sei, daß ich den
Begriff proprietär bzw. nichtproprietär für unscharf, wenn nicht
sogar falsch halte. Der einzige wirksame Rechtschutz, den Freie
Software genießt, basiert auf dem Urheberrecht (Lizenz).

Richtig. (Aber hast du eine bessere Idee, wie man das sprachlich 
unterscheiden sollte? "Unfrei"???)

Das von Dir angenommene nichtproprietäre Recht genießt
also nur Schutz, weil es von der Rechtsordnung als proprietäres
Recht "erkannt" und behandelt wird.

Das ist, was ich mit "mit eigenen Waffen schlagen" meine. Es kann 
sich keine Lobby gegen Copyleft bilden, denn das wäre eine Lobby 
gegen die freie Gestaltung von Lizenzbedingungen, und das wiederum 
würde proprietärer Software sehr schaden, wo doch bei der die 
Lizenzbedingungen am willkürlichsten und blödsinnigsten gestaltet 
sind.

Andersherum: Solle der Rechtspflege dämmern, daß "Linux wertlos
ist" (wie Stefan das so schön formuliert) 

!ack 

Wertlos wird Freie Software dann, wenn sie schön herumkopiert wurde. 
Für das erste Exemplar könnte ein Programmierer aber eine Milliarde 
nehmen, und es wäre noch immer Freie Software.

Auch dann, wenn Freie Software bereits wertlos ist, ist sie das nur 
in dem Personenkreis, der sich an die GPL halten will, bzw. kann 
(s.o.). Andere müssen fragen, ob sie dürfen und, wenn ja, bezahlen.

Es läßt sich immer irgendetwas finden, wie Freie Software und Geld in 
Zusammenhang gebracht werden können.

würde nicht nur
unverzüglich jedwedes Rechtschutzinteresse (Voraussetzung jeglicher
Klage) verneint, sondern ganz im Gegenteil käme die ganze
Maschinerie der Rechtsordnungserhaltung in Gang. Zu denken ist in
diesem Zusammenhang an die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften und
Verfügungen, die gegen gesetzliches Verbot, gegen die "guten
Sitten", gegen die Auffassung "aller billig und geRECHT Denkenden"
etc. verstoßen. 

Dies ist tatsächlich eine Gefahr, da diese Begriffe nicht exakt 
definiert sind. 

Die vom linken Mainstream so oft bemühte
"Sozialdienlichkeit" des Eigentums könnte Interpretationen
erfahren, an welche diese nicht im Traum gedacht haben - in etwa:
Freie Software als sozialschädliche "intellektuelle Schwarzarbeit".

Ich vermute mal, daß eine weite Verbreitung von Linux dem 
entgegenwirken kann.

Auch der Juristerei scheint zwischenzeitlich "was
zu schwanen". Die kostenlose Verteilung von Linux-Versionen (z.B.
als Beipack-CD bei Zeitschriften) wird in der Literatur zunehmend
als Schenkung unter Auflagen interpretiert.

Hierbei wird ein Datenträger verschenkt. Die Software bleibt hingegen 
Eigentum der Urheber und wird lediglich kostenlos lizensiert. Das 
"unter Auflagen" kann ich nicht nachvollziehen. 

Dies hat die
Rechtsfolge, daß die Auflagen - z.B. Unbeschränktheit der Nutzung,
kostenlose Weitergabe etc. - nur im Verhältnis zwischen Schenker
und Beschenktem wirksam ist. Da schuldrechtlich (nur zwischen
Vertragspartnern) vereinbarte Beschwernisse (hier: die
Einschränkung nur ohne Gegenleistung weiterverfügen zu können)
wegen des gesetzlichen Verbots von Verträgen zu Lasten Dritter
nicht weitergegeben werden können, wird die schuldrechtliche
Kausalkette unterbrochen.  Im Ergebnis kann der "Beschenkte" dann
wieder entgeltlich verfügen.

Er darf ohnehin Exemplare verkaufen oder die Software gegen Bezahlung 
erweitern. Nur lizensieren muß er sie kostenlos. Da er nie Eigentümer 
der Software wird, die er selbst nur lizensiert bekommen hat, kann er 
diese nicht gegen Bezahlung weiterlizensieren, wenn sie unter einer 
Copyleft-Lizenz steht.

Der Einwand, daß daran ja keiner ein
Interesse haben könne, da die z.B. Software ja auch kostenfrei
erhältlich sei ist nicht ganz stichhaltig. Bei entgeltlichem
Erwerb, z.B Kauf, Miete, Leasing usw., ist der Haftungsanspruch
wesentlich stärker ausgeformt

D.h. ich bekomme als Käufer eine Garantie, daß die CD nicht kaputt 
ist. Das möchte ja wohl auch sein.


Tschüß,
Thomas
 }:o{#

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Organisation: projekt oekonux.de



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