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RE: [ox] TELEPOLIS: Tod einer Kritik



GPL-Autoren behalten es sich selber vor, abgeleitete proprietäre Werke
dritter zu verbieten.  

Korrekt, die GPL arbeitet ganz geziehlt mit den Lizensierung-Moeglichkeiten 
die durch das Kopier-Recht gegeben sind. Das Urheberrecht wird dadurch in
keiner Weise ausser Kraft gesetzt, nur die Art der Gegenleistung fuer den
Urheber ist bei der GPL eine vollkommen andere. Ein mit der GPL versehenes
Computerprogramm hat die herausragende Moeglichkeit geradezu evolutionaer
zu wachsen und sich zu verbreiten weil den jeweiligen Empfaengern die
noetigen
Rechte fuer Weiterentwicklung und Weitergabe zugestanden wurden. Im
Gegensatz 
dazu schliessen konventionelle Software-Lizenzen die Veraenderung wie auch
die Weiterverbreitung ueberwiegend aus.

Wer das Urheberrecht auf diese Weise "ad absurdum führen" möchte, 
führt damit auch die GPL ad absurdum.  

Siehe oben, die GPL ist nur eine sehr unkonventionelle Lizenz-Form 
die den Rahmen des Urheberrechts nicht verlaesst, nicht verlassen kann.

Ein proprietäres Werk in Binärkod ist eine Kodierung par excellence.  

Eine gepackte Textdatei ist ja auch nur ein abgeleites Werk.
Die Frage bleibt also nur, ob die Erstellung der zwangweise
im Perl-Code enthaltenen stark komprimierten Daten als irgend
eine Form einer computerbasierten Verarbeitung zu werten sind.
Das ist aber eine uebliche Praxis des technischen Kopierens 
und das Ergebnis somit weiterhin durch das Urheberrecht geschuetzt.

Das Einkleiden von Information in eine andere Form,
z.B. wie hier in eine Programmiersprache, kann insofern
nur dann aufgeloest werden, wenn die Programmierung zu
allgemein ist um das urspruengliche Werk noch zu enthalten.
Ein System zur Sprachanalyse/Synthese kann lediglich
Eigenheiten eines Authors nachempfinden, zur Erstellung
eines gleichlautenden Textes ist aber eine spezielle
Beschreibungsdatei erforderlich, die dann aber schlicht
das Werk in codierter Form repraesentiert.

Wie kann man nur auf solche brilliante Beweis-Ideen kommen?

Ich gehe mal davon aus dass das Beiwort "brilliante" hier ironisch gemeint
ist.

 Ausdrücklich weist textz.com auf seiner Website 
daraufhin, dass dieses
Skript nicht ohne die ausdrückliche, schriftliche Genehmigung des
Suhrkamp Verlags in Frankfurt ausgeführt werden darf. 
Auch gehöre das
"Reverse-Engineering der Schriften eines senilen deutschen
Revisionisten nicht gerade zum Kerngeschäft von 
textz.com". Als freie
Software unter der GNU General Public License der Free Software
Foundation jedoch darf der Sourcecode frei verteilt und 
modifiziert
werden.

Darf er überhaupt nicht, denn er beruht auf einer 
Urheberrechtsverletzung.
Man kann nicht anderen das Urheberrecht an etwas übertragen 
an dem man es
selber nicht besitzt. Hier zieht jemand den Namen der FSF in 
den Schmutz.

Das Skript enthaelt Daten des Buches, und somit kann es nur
in Teilen wo es unabhaengig ist der GPL unterstellt sein. 
Rechtlich gesehen kommt es aber eben auf die Teile an,
die man nicht kopieren darf. Wer zwei solche inkompatiblen
Dinge mischt sollte sich nicht wundern, wenn ihm daraus
der Strick gedreht wird. Im uebrigen wehrt sich ja auch
die GPL gegen die Verquickung mit geschuetzten Werken.

Gruss Alex.

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Web-Site: http://www.oekonux.de/
Organisation: projekt oekonux.de


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